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   BFH, 08.07.2014 - VII B 129/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24437
BFH, 08.07.2014 - VII B 129/13 (https://dejure.org/2014,24437)
BFH, Entscheidung vom 08.07.2014 - VII B 129/13 (https://dejure.org/2014,24437)
BFH, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - VII B 129/13 (https://dejure.org/2014,24437)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Zulässigkeit von "Erstgutachterbesprechungen" im Rahmen der Steuerberaterprüfung

  • openjur.de

    Zulässigkeit von "Erstgutachterbesprechungen" im Rahmen der Steuerberaterprüfung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, StBDV § 24 Abs 2 S 1
    Zulässigkeit von "Erstgutachterbesprechungen" im Rahmen der Steuerberaterprüfung

  • Bundesfinanzhof

    Zulässigkeit von "Erstgutachterbesprechungen" im Rahmen der Steuerberaterprüfung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 24 Abs 2 S 1 StBDV
    Zulässigkeit von "Erstgutachterbesprechungen" im Rahmen der Steuerberaterprüfung

  • IWW
  • rewis.io

    Zulässigkeit von "Erstgutachterbesprechungen" im Rahmen der Steuerberaterprüfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien für die Bewertung von Aufsichtsarbeiten in der Steuerberaterprüfung; Zulässigkeit der Durchführung von Erstgutachterbesprechungen

  • rechtsportal.de

    DVStB § 24 Abs. 2 S. 1
    Kriterien für die Bewertung von Aufsichtsarbeiten in der Steuerberaterprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für eine Erstgutachterbesprechung im Rahmen der Steuerberaterprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstgutachterbesprechungen in der Steuerberaterprüfung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 08.07.2014 - VII B 129/13
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 08.07.2014 - VII B 129/13
    Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).
  • BFH, 31.05.2000 - X B 111/99

    Wohneigentumsförderung; geerbter Miteigentumsanteil

    Auszug aus BFH, 08.07.2014 - VII B 129/13
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
  • BFH, 28.08.2012 - VII B 15/12

    Steuerberaterprüfung: Zulässigkeit einer sog. "Erstgutachterbesprechung" -

    Auszug aus BFH, 08.07.2014 - VII B 129/13
    a) Wie der BFH bereits entschieden hat, kann aus dem Umstand, dass "Erstgutachterbesprechungen" in der DVStB nicht erwähnt sind, nicht auf ihre Unzulässigkeit geschlossen werden (Beschluss vom 28. August 2012 VII B 15/12, BFH/NV 2013, 265).
  • BFH, 03.09.2015 - VII B 186/14

    Tarifierung einer Kniegelenkbandage - Fehlende Klärungsbedürftigkeit - Keine

    Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.; vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 8. Juli 2014 VII B 129/13, BFH/NV 2014, 1776).

    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2014 X B 142/13, BFH/NV 2014, 899, und in BFH/NV 2014, 1776).

    Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1776).

  • BFH, 23.10.2019 - VII B 40/19

    Keine Prozesszinsen auf einen Steuererstattungsanspruch bei fehlender

    Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (Senatsbeschluss vom 08.07.2014 - VII B 129/13, BFH/NV 2014, 1776).
  • BFH, 09.06.2021 - I B 60/20

    § 50d Abs. 3 EStG auch bei sog. Mäanderstruktur geltungserhaltend zu reduzieren

    Sie ist deshalb nicht klärungsbedürftig (s. allgemein Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 08.07.2014 - VII B 129/13, BFH/NV 2014, 1776; vom 03.09.2015 - VII B 186/14, BFH/NV 2016, 1316).
  • BFH, 20.01.2020 - VIII B 121/19

    Pauschgebühren nach § 51 RVG sind keine außerordentlichen Einkünfte

    Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 08.07.2014 - VII B 129/13, BFH/NV 2014, 1776).
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